Warum eine Pflicht zum jährlichen Nachweis der Treffsicherheit?
Die sichere Handhabung der Waffe und eine gute Treffsicherheit sind unverzichtbare Bestandteile einer verantwortungsbewussten Jagd. Denn auf der Jagd gilt: Der erste Schuss zählt! Die Treffsicherheit ist aus Gründen des Tierschutzes, der Sicherheit, der Wildbretgewinnung und nicht zuletzt aufgrund einer effizienten Jagd als Grundhandwerk der Jägerinnen und Jäger von herausragender Bedeutung. Regelmässiges Schiesstraining und der überprüfbare Nachweis der Treffsicherheit sollten daher für jeden Jäger und für jede Jägerin zur Selbstverständlichkeit gehören. Zum guten Schützen wird man nicht auf der Jagd sondern im Schiessstand oder Schiesskino. Nur wer hier zuverlässig trifft, ist gerüstet um auch unter jagdlichen Bedingungen einen weidgerechten Schuss anzubringen. Anhand des JFK-Standards hat jede kantonale Jagdverwaltung die Gewähr, dass die Treffsicherheit der Jäger und Jägerinnen nach einheitlichen Kriterien überprüft wurde. Die gesamtschweizerische Akzeptanz des Treffsicherheitsnachweises ist somit gewährleistet.
Treffsicherheitsnachweis nach JFK-Standard
Das Schiessprogramm nach JFK-Standard sieht grundsätzlich 4 Schuss/4 Treffer mit der Kugel und 4 Schuss/4 Treffer mit Schrot vor. Der Treffsicherheitsnachweis soll jährlich wiederholt werden. Über Vorgaben welches Schiessprogramm (Kugel und/oder Schrot) in welcher Periodizität verlangt wird und welche Schiessanlagen (Scheiben/Kipphase/Rollhase) dazu benutzt werden dürfen entscheidet aber letztlich der zuständige Kanton.
Anerkannte Jagdschiessanlagen
Die nachfolgende Liste zeigt die für den Treffsicherheitsnachweis nach JFK-Standard anerkannten Jagdschiessanlagen in den jeweiligen Kantonen. Die Standblätter sollten vom Betreiber der Jagdschiessanlage angeboten werden oder aber bei der kantonalen Jagdfachstelle zum Download bereit stehen.
Treffsicherheitsnachweise nach JFK-Standard werden grundsätzlich von allen Kantonen ab dem jeweiligen Einführungsjahr anerkannt. Fragen betreffend Treffsicherheitsnachweis sind an die Fachstelle des jeweiligen Kantons zu richten.